Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht
§ 2
(1) Wer Gifte verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat insbesondere die auf der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu befolgen.
(2) Nicht sachkundige Verwender sind vom Erwerbsberechtigten oder unter dessen Verantwortung von einer anderen sachkundigen Person ausdrücklich und nachweislich hinsichtlich der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen zu unterweisen. Wenn für den Betrieb, in dem Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, oder dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999), ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Gift verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden ist.
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