Anerkennung der Schulungsveranstalter
§ 2
(1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.
(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
- 2. den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen),
- 3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
- 4. Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8
GGBG,
- 5. die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und
- 6. gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
- 1. Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
- 2. detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,
- 3. Muster des Berichts gemäß § 11 Abs. 8 GGBG,
- 4. Lehrmittel,
- 5. Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind, mitzuteilen. Änderungen von Anschriften (Abs. 2 Z 1, 3 und 5) erfordern keine Änderung des Anerkennungsbescheids. Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bereits in einem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß diesem Paragraphen aufscheinen, dürfen ab der Mitteilung solange eingesetzt werden, als über diese Änderung nicht ein untersagender Bescheid erlassen wird.
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