§ 2.
Die Förderung ist zu gewähren durch:
- a) Kreditkostenzuschüsse, die auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden,
- b) Kreditkostenzuschüsse mit Haftungsübernahme bei der Gründung von Unternehmungen,
- c) sonstige Zuschüsse.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 635/1982
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006279
Dokumentnummer
NOR12069396
alte Dokumentnummer
N5196927381L
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