§ 2 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1982

§ 2.

Die Förderung ist zu gewähren durch:

  1. a) Kreditkostenzuschüsse, die auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden,
  2. b) Kreditkostenzuschüsse mit Haftungsübernahme bei der Gründung von Unternehmungen,
  3. c) sonstige Zuschüsse.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 635/1982

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069396

alte Dokumentnummer

N5196927381L

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