§ 2 Gewerberechtliche Begünstigungen, Landesfachschule Groß-Siegharts

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe § 375 Abs. 1 Z 56 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1970

§ 2.

Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen ist folgende Klausel beizufügen:

“Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung vom 26. Juli 1962, BGBl. Nr. 256, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der Weber und berechtigt auf Grund des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen Verwendung als Gehilfe oder als Fabriksarbeiter zur Zulassung zur Meisterprüfung für dieses Gewerbe."

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1970

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10006256

Dokumentnummer

NOR12068899

alte Dokumentnummer

N5196211593P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)