Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe § 375 Abs. 1 Z 56 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1970
§ 2.
Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen ist folgende Klausel beizufügen:
“Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung vom 26. Juli 1962, BGBl. Nr. 256, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der Weber und berechtigt auf Grund des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen Verwendung als Gehilfe oder als Fabriksarbeiter zur Zulassung zur Meisterprüfung für dieses Gewerbe."
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1970
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10006256
Dokumentnummer
NOR12068899
alte Dokumentnummer
N5196211593P
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