§ 2 Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Anspruchsdauer

§ 2.

(1) Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.

(2) Die Gleichstellung beginnt frühestens mit dem Semester, in dem die Bewerberin oder der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens mit dem auf die Zulassung folgenden übernächsten Semester. Innerhalb dieses Zeitraums steht die Wahl des Semesters, mit dem die Gleichstellung beginnt, der Bewerberin oder dem Bewerber frei.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

20013091

Dokumentnummer

NOR40275195

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)