Anspruchsdauer
§ 2.
(1) Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
(2) Die Gleichstellung beginnt frühestens mit dem Semester, in dem die Bewerberin oder der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens mit dem auf die Zulassung folgenden übernächsten Semester. Innerhalb dieses Zeitraums steht die Wahl des Semesters, mit dem die Gleichstellung beginnt, der Bewerberin oder dem Bewerber frei.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Gesetzesnummer
20013091
Dokumentnummer
NOR40275195
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