§ 2.
Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2020 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Gesetzesnummer
20010895
Dokumentnummer
NOR40220607
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