§ 2 Gesetzliches Budgetprovisorium 2018

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

§ 2.

Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2017 mit folgenden Abweichungen zu vollziehen:

  1. 1. Die Budgetstruktur (Anlage I) wird wie folgt geändert:
  1. a) Eingefügt wird die Untergliederung 17 „Öffentlicher Dienst und Sport“; dieser werden die Globalbudgets „17.01 Steuerung und Services“ sowie „17.02 Sport“ zugeordnet.
  2. b) Eingefügt werden die Globalbudgets „10.02 Frauenangelegenheiten und Gleichstellung“ sowie „40.05 Digitalisierung“.
  3. c) Die Bezeichnung der Untergliederung 13 lautet „Justiz und Reformen“, jene der Untergliederung 14 „Militärische Angelegenheiten“, jene der Untergliederung 42 „Landwirtschaft, Natur und Tourismus“, jene der Untergliederung 43 „Umwelt, Energie und Klima“, jene des Globalbudgets 24.01 „Steuerung Gesundheitssystem“, jene des Globalbudgets 42.02 „Landwirtschaft, Regionalpolitik und Tourismus“ sowie jene des Globalbudgets 43.01 „Klima, Energie und Umweltpolitik“.
  1. 2. Folgende im BFG 2017 (Anlage I) für das gesamte Finanzjahr 2017 veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu folgenden Detailbudgets umgeschichtet und sind dort rückwirkend ab 1. Jänner 2018 zu verrechnen:

 

Beträge in Mill. Euro

  
 

Ergebnishaushalt

Finanzierungshaushalt

  

Umschichtung vom Detailbudget

Aufwand

Ertrag

Auszahlungen

Einzahlungen

Umschichtung zum Detailbudget

Bezeichnung

10.01.01

3,340

 

3,340

 

12.02.02

Beiträge an Intern. Org.

10.01.01

0,110

 

0,110

 

13.01.01

Strategie, Legistik

10.01.01

1,627

0,189

1,627

0,189

17.01.01

Ö. Dienst/Zentralst.

10.01.01

3,464

 

3,464

 

40.05.01

Digitalisierung

10.01.01

0,097

 

0,097

 

42.01.01

Zentralstelle

10.01.01

1,115

 

1,115

 

42.02.03

Forsch./ Sonst.Maß.

10.01.02

4,668

 

4,668

 

40.05.01

Digitalisierung

10.01.02

0,290

 

0,290

 

12.01.01

Zentralstelle

10.01.02

1,077

 

1,077

 

12.01.02

Vertretungsbehörden

10.01.02

3,065

 

3,065

 

13.01.01

Strategie, Legistik

10.01.02

13,244

0,344

13,244

0,344

17.01.01

Ö. Dienst/Zentralst.

10.01.02

1,733

 

1,733

 

42.01.01

Zentralstelle

10.03.01

75,100

0,001

75,100

0,001

42.02.01.01

Ländliche Entwicklung

10.01.04.01

1,721

0,234

1,894

0,240

13.01.04

Datenschutzbehörde

10.01.05

68,146

0,604

67,766

0,630

13.02.07

BVwG

12.01.01

0,660

 

0,660

 

10.01.02

Zentralstelle

14.06.01

3,036

 

3,008

 

17.01.01

Ö. Dienst/Zentralst.

14.06.01

43,485

0,002

43,480

 

17.02.01

Allg.Sport. & Serv.

14.06.02

80,000

 

80,000

 

17.02.02

Bes.Sportförd.

14.06.03

0,004

 

0,004

 

17.02.03

Sportgroßprojekte

14.06.04

6,508

 

6,508

 

17.02.04

Bundessporteinr GmbH

15.01.01

11,450

 

11,450

 

10.01.01

Ressortübergr. Vorh.

15.01.01

4,042

0,001

4,042

0,001

10.01.02

Zentralstelle

15.01.01

15,742

 

15,742

 

40.05.01

Digitalisierung

24.01.01

3,559

 

3,559

 

10.01.02

Zentralstelle

24.01.01

6,562

0,030

6,562

0,030

17.01.01

Ö. Dienst/Zentralst.

24.01.01

40,358

1,457

38,544

1,061

21.01.01

Zentralstelle

24.04.01

10,150

 

10,150

 

10.02.01

Frauen u. Gleichste.

40.01.01

13,525

 

13,525

 

42.01.01

Zentralstelle

40.02.01

48,648

 

48,648

 

42.02.06

Tourismus

40.02.01

13,500

 

13,500

 

43.01.02

UFI

40.02.01

0,831

204,693

0,831

204,693

43.01.07

Energiepolitik

40.02.01

 

98,731

 

98,731

45.02.01

Kapitalbeteiligungen

       

  1. 3. Die in der Anlage II „Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung“ in den Detailbudgets 40.01.91.02 und 14.06.94 veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu den jeweils korrespondierenden, sachlich in Betracht kommenden Detailbudgets 15.01.98 und 17.02.94 im erforderlichen Ausmaß umgeschichtet.
  2. 4. § 1 Absatz 2 gilt für den Personalplan (Anlage IV) mit der Maßgabe, dass Planstellen nur bis zu den in § 4 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020 in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen besetzt werden dürfen.
  3. 5. Der Personalplan (Anlage IV) wird wie folgt geändert:
  1. a. )§ 6 Absatz 7 der „Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013“ lautet:

„Bis zum Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes 2018 sind ressortübergreifende Bindungen von Planstellen zulässig.“

  1. b. )in § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 9 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
  2. c. )in § 9 Absatz 2, und § 10 Absatz 2 wird die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
  3. d. )in § 12 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 wird die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
  4. e. )im § 15 Absatz 5 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
  5. f. )§ 18 Abs. 2 der „Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013“ lautet:

(2) § 18. Für den Fall eines provisorischen Personalplanes gemäß § 46 BHG 2013 im Jahr 2018 kann die für das Jahr 2017 im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen im Jahr 2018 im

  1. 1. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz um bis zu 12
  2. 2. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zum Vollzug des Bundesgesetzes, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG) um bis zu 6
  3. 3. Bundeskanzleramt um bis zu 65
  4. 4. Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz um bis zu 120
  5. 5. Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport um bis zu 40
  1. weitere Planstellen überschritten werden.“
  1. g. )§ 18 Abs. 3 entfällt.
  2. h. )Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Untergliederungen 13, 14 und 42: „Justiz und Reformen“, „Militärische Angelegenheiten“, „Landwirtschaft, Natur und Tourismus“; eine neue Untergliederung 17 mit der Bezeichnung „Öffentlicher Dienst und Sport“ wird eingefügt; die Untergliederung 24 entfällt.
  3. i. )Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Ressorts „BM für Justiz“, „BM für Landesverteidigung und Sport“, „BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“, „BM für Bildung“, „BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“, „BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ folgendermaßen: „BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“, „BM für Landesverteidigung“, „BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, „BM für Bildung, Wissenschaft und Forschung“, „BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“, „BM für Nachhaltigkeit und Tourismus“; ein neues Ressort mit der Bezeichnung „BM für öffentlichen Dienst und Sport“ wird eingefügt. Die Bezeichnungen „BM für Gesundheit und Frauen“ und „BM für Familien und Jugend“ entfallen.
  4. j. )Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in der Gesamtübersicht und in den Untergliederungen 10 Bundeskanzleramt, 17 Öffentlicher Dienst und Sport, 25 Familien und Jugend sowie 40 Wirtschaft die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
  5. k. )Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in den Untergliederungen 15 Finanzverwaltung und 21 Soziales und Konsumentenschutz in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst und ADV die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
  6. l. )Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in den Untergliederungen 12 Äußeres, 14 Militärische Angelegenheiten, 31 Wissenschaft und Forschung und 42 Landwirtschaft, Natur und Tourismus im Besoldungsgruppenbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
  7. m. )Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in der Untergliederung 13 Justiz und Reformen in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst sowie RichterInnen und RichteramtsanwärterInnen die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
  8. n. )Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der, der Untergliederung 15 übertragene ausgegliederte Rechtsträger Amt der Bundesimmobilien die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 15.01.98.00.
  9. o. )Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der, der Untergliederung 17 übertragene ausgegliederte Rechtsträger die Bezeichnung Allgemeine Sportförderung und Service die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 17.02.94.00.
  10. p. )Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der, der Untergliederung 24 zugehörige ausgegliederte Rechtsträger die Bezeichnung BMASGK – Zentralstelle (Beamte/AGES).

Schlagworte

Richterin, Richteramtsanwärterin

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2018

Gesetzesnummer

20010117

Dokumentnummer

NOR40200533

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