§ 2
§. 2. Das andere Drittel für die Armen, ist nach der im Lande bestehenden Vorschrift, (wenn die Armen überhaupt benannt werden) abzugeben, und soll
1. Nach dem Circulare vom 21.2.1791, JGS Nr. 259/1792, gebührt das Armendrittel den Armen (heute (Bezirks)fürsorgeverband)) derjenigen Gemeinde, in der der Geistliche zuletzt bepfündet war, mag er auch an einem anderen Ort im Ruhestand gewesen oder gestorben sein. 2. Nach dem Hofdekret vom 27.11.1807, JGS Nr. 828/1807 (=Hofkanzleidekret vom 17.11.1807, PGS Bd 29 Nr. 37 S 98 ff) ist das Armendrittel zwischen Haupt- und Filialkirchen nach dem Verhältnis der ihnen zugehörigen Gläubigen zu teilen, wenn zu einer Filiale eigene Armeninstitute gehören. 3. Nach dem zu 2. genannten Hof- bzw. Hofkanzleidekret fällt das Armendrittel dann, wenn der Geistliche nicht dauernd bei einer Kirche angestellt war, den Armen (heute (Bezirks)fürsorgeverband)) des Ortes zu, in dem der Erblasser gestorben ist.
Schlagworte
Weltgeistlicher, Geistlicher, Priester, Pfarrer, Klerus, gesetzliches Erbrecht, Armendrittel
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001599
Dokumentnummer
NOR12017666
alte Dokumentnummer
N2177223081S
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