§ 2
(1) Gemäß § 41 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Bewertungsbeirat an:
- 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
- 2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer; der Bundesminister für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden;
- 3. die in die einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufenen Mitglieder; es sind dies:
- a) in der landwirtschaftlichen Abteilung (§ 41 Abs. 2 Z 3 des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die Landwirte sind, oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben, über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen mindestens zwei Mitglieder Landwirte sein, deren landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs Mitglieder in gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die Berufung jederzeit zurücknehmen;
- b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung (§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die entweder ausübende Forstwirte sind, oder, ohne ausübende Forstwirte zu sein, über allgemeine Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon muß mindestens ein Mitglied Bergbauer sein;
- c) in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die entweder Weinbautreibende sind, oder, ohne Weinbautreibende zu sein, über allgemeine Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muß mindestens ein Mitglied ein Weinbautreibender sein, dessen Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als ein Hektar umfaßt;
- d) in der gärtnerischen Abteilung (§ 49 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) drei Mitglieder, die entweder selbst Gärtner sind, oder, ohne selbst Gartenbau zu betreiben, über allgemeine Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen.
(2) Für den Fall einer Verhinderung werden hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der in Z 2 genannten von den entsendenden Bundesländern Vertreter bestimmt.
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