§ 2 Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Geoinformationstechnik ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
  2. 2. Anwenden kartenkundlichen Wissens,
  3. 3. Bewerten von Geo- und Fachinformationen zur Implementierung in Kartographiesysteme,
  4. 4. Erfassen, Bearbeiten und Ausgeben von raumbezogenen Daten,
  5. 5. Arbeiten mit Geoinformationssystemen, Kartographie- und Bildbearbeitungssystemen,
  6. 6. Herstellen von Kartenentwürfen nach dem Stand der Technik,
  7. 7. Zusammenstellen von Fachdaten und Geodaten zu ausgabefähigen Produkten,
  8. 8. Aufbereiten von Geoinformationen für die Ausgabe in unterschiedlichen Medien,
  9. 9. Verwalten und Sichern von Daten im Rahmen des Geodatenbankmanagements,
  10. 10. Umsetzen der Arbeits- und Qualitätsstandards.

Schlagworte

Geoinformation, Kartographiesystem, Arbeitsstandard

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009163

Dokumentnummer

NOR40170506

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