Geltungsbereich
§ 2.
(1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
- 1. sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
- 2. in elektronischer Form vorliegen,
- 3. bei
- a) einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
- b) einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,
- vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
- 4. eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
- 5. in Verwendung stehen.
- Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere
- 1. das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiter-verwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, sowie
- 2. die Rechte des geistigen Eigentums
- a) der öffentlichen Geodatenstellen oder
- b) der auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
- c) der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates
- unberührt.
(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
Schlagworte
Geodatendienst
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20006708
Dokumentnummer
NOR40116347
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