§ 2 GeO der VA 2009

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2009

Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

§ 2

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Volksanwaltschaft mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus kann die/der Vorsitzende, wenn sie/er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung einberufen.

(2) Die/Der Vorsitzende hat auch eine Sitzung einzuberufen, wenn es ein Mitglied der Volksanwaltschaft verlangt. In diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, dass sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses Verlangens stattfindet.

(3) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ist die/der Vorsitzende verhindert, gehen ihre/seine Obliegenheiten auf die Dauer ihrer/seiner Verhinderung auf jenes Mitglied der Volksanwaltschaft über, welches im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgende/r Vorsitzende/r vorgesehen ist.

(4) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Volksanwaltschaft bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.

(5) Unterlagen, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben, sollen spätestens 10 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft bekannt gegeben werden.

(6) Die Übermittlung der Einladungen sowie der Unterlagen auf elektronischem Wege ist zulässig.

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