§ 2 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 2.

(1) Das Berufsleitbild für Offiziere des Generalstabsdienstes fordert, daß sie

  1. 1. umfassendes militärisches Fachwissen und Allgemeinwissen sowie
  2. 2. die Fähigkeit zur Planung, Koordinierung und Führung
  1. besitzen müssen.

(2) Ziel der Ausbildung ist es daher, daß die Kandidaten

  1. 1. die Grundlagen der internationalen und nationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs, kennen sowie die diesbezüglichen Zusammenhänge beurteilen können;
  2. 2. die Grundsätze von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe beherrschen und die jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen, anwenden können;
  3. 3. die Grundsätze der Militärstrategie kennen, Grundsätze der operativen Führung beherrschen und operative Bearbeitungen in allen Führungsgebieten durchführen können;
  4. 4. die taktische Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation beherrschen sowie die hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung anwenden können;
  5. 5. Ausbildungssysteme kennen und Grundsätze von Ausbildungsplanungen anwenden können;
  6. 6. die Grundsätze der Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe kennen sowie auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen können;
  7. 7. die für die allgemeine Verwaltung, insbesondere die für die Heeresverwaltung, erforderlichen Kenntnisse anwenden können;
  8. 8. in ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit sowie in ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen gefördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112178

alte Dokumentnummer

N6199657992J

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