§ 2.
(1) Das Berufsleitbild für Offiziere des Generalstabsdienstes fordert, daß sie
- 1. umfassendes militärisches Fachwissen und Allgemeinwissen sowie
- 2. die Fähigkeit zur Planung, Koordinierung und Führung
- besitzen müssen.
(2) Ziel der Ausbildung ist es daher, daß die Kandidaten
- 1. die Grundlagen der internationalen und nationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs, kennen sowie die diesbezüglichen Zusammenhänge beurteilen können;
- 2. die Grundsätze von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe beherrschen und die jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen, anwenden können;
- 3. die Grundsätze der Militärstrategie kennen, Grundsätze der operativen Führung beherrschen und operative Bearbeitungen in allen Führungsgebieten durchführen können;
- 4. die taktische Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation beherrschen sowie die hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung anwenden können;
- 5. Ausbildungssysteme kennen und Grundsätze von Ausbildungsplanungen anwenden können;
- 6. die Grundsätze der Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe kennen sowie auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen können;
- 7. die für die allgemeine Verwaltung, insbesondere die für die Heeresverwaltung, erforderlichen Kenntnisse anwenden können;
- 8. in ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit sowie in ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen gefördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112178
alte Dokumentnummer
N6199657992J
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