Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Gesetzesnummer
20009387
Dokumentnummer
NOR40176803
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