§ 2 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden. Durch eine Verordnung vom 28. 1. 1987 wurde diese Verordnung außer Kraft gesetz. Ab 16. 2. 1987 gilt eine neue Verordnung, die nicht im BGBl. kundgemacht wurde.

§ 2.

(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2(Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2(Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10005332

Dokumentnummer

NOR12059230

alte Dokumentnummer

N4196811647Y

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