§ 2 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Tritolwerk

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden. Durch eine Verordnung v. 30. 9. 1993 wurde diese Verordnung aufgehoben.

§ 2.

(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Tritolwerk fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2(Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Tritolwerk fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2(Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10005331

Dokumentnummer

NOR12059240

alte Dokumentnummer

N4196811657Y

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