§ 2 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Gois

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

§ 2.

(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Gois fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Gois fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10005333

Dokumentnummer

NOR12059235

alte Dokumentnummer

N4196811652Y

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