Personal
§ 2
(1) Die Entnahmeeinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass jede Gewinnung von Zellen oder Geweben durch Personen erfolgt, die ein Schulungsprogramm erfolgreich absolviert haben, das von einem klinischen Team, welches im Hinblick auf die zu entnehmende Gewebeart über ausreichend klinische Erfahrung verfügt, entsprechend dem Stand der Wissenschaften und Technik spezifiziert wurde.
(2) Die Entnahmeeinrichtungen haben über alle Schulungsmaßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)