Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 382/2006
§ 2.
(1) In den Beträgen dieser Verordnung sind der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten.
(2) Für besonders aufwendige Untersuchungen und Auswertungen sind pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen.
(3) Für Begutachtungen, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, sind pro Stunde 110 Punkte zu verrechnen.
(4) Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu verrechnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 382/2006
Schlagworte
Doppelbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
10010575
Dokumentnummer
NOR40082371
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