§ 2 GebührentarifV

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2006

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 382/2006

§ 2.

(1) In den Beträgen dieser Verordnung sind der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten.

(2) Für besonders aufwendige Untersuchungen und Auswertungen sind pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen.

(3) Für Begutachtungen, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, sind pro Stunde 110 Punkte zu verrechnen.

(4) Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu verrechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 382/2006

Schlagworte

Doppelbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

10010575

Dokumentnummer

NOR40082371

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