§ 2.
(1) Die für die Entrichtung der Wechselgebühr zu verwendenden Stempelmarken (§ 4 des Gesetzes) sind bei Inlandswechseln vor der Aushändigung durch den Aussteller, bei Auslandswechseln vor der Aushändigung durch den ersten inländischen Inhaber auf der Rückseite der Urkunde anzubringen. Dem Aussteller ist der Akzeptant gleichzuhalten, wenn er den Wechsel vor Fertigung durch den Aussteller mit seinem Akzept versieht. Die verwendeten Stempelmarken sind durch Überschreiben mit einer oder mehreren Unterschriften des Ausstellers (ersten inländischen Inhabers) dergestalt zu entwerten, daß sich jede Unterschrift sowohl auf das die Stempelmarken tragende Papier als auch auf das farbige Feld der Stempelmarken erstreckt. Die Unterschriften sind mit Tinte zu leisten. An Stelle der Unterschrift kann auch der Aufdruck einer Stampiglie treten. Die Tinten- oder Stempelfarbe ist so zu wählen, daß die Entwertung der Stempelmarken deutlich sichtbar bleibt.
(2) Die Gebühr für Prolongationen und für stempelpflichtige, dem Wechsel beigesetzte Erklärungen ist in der Art zu entrichten, daß die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken bei Ausfertigung der Prolongation oder einer sonstigen Erklärung in der im Abs.bezeichneten Weise aufgeklebt und entwertet werden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 28/1962)
(4) Die Stempelmarken für die Ergänzungsgebühr der Auslandswechsel, die im Inland zahlbar gemacht werden oder von denen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (§ 33, T. P. 22, lit. e, des Gesetzes), sind vom inländischen Inhaber oder von demjenigen anzubringen, der vom Wechsel den amtlichen Gebrauch macht.
(5) Die Bestimmungen der Abs.bisgelten sinngemäß auch für die den Wechseln gebührenrechtlich gleichgehaltenen kaufmännischen Urkunden (§ 33, T. P. 22, lit. f, des Gesetzes).
1. Zu § 33 TP 22 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 Abs. 4 bezieht sich jetzt auf § 33 TP 22 Abs. 4 des GebG 1957, BGBl. Nr. 267/1957 Abs. 5 bezieht sich jetzt auf § 33 TP 22 Abs. 5 des GebG 1957, BGBl. Nr. 267/1957.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1962
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10003821
Dokumentnummer
NOR12044140
alte Dokumentnummer
N31962123020
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