zu Abs. 2: anstelle der dort genannten Bestimmung gilt nunmehr § 6 Abs. 3 GGG, BGBl. Nr. 501/1984
Bemessungsgrundlage.
§ 2.
- 1. bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, der Kurs- oder Marktwert des Tages der Ausfolgebewilligung, wenn aber dieser Wert nicht bekannt ist, der letzte bekannte Kurs- oder Marktwert, bei bereits verlosten Wertpapieren der Einlösungswert;
- 2. bei Wertpapieren, die keinen im Inland bekannten Börsen- oder Marktpreis haben, der Schätzwert, wenn aber ihr Wert nicht abgeschätzt werden kann, der Nennwert;
- 3. bei Lebensversicherungspolizzen der Rückkaufswert;
- 4. bei Pfandscheinen der aus dem Schein ersichtliche Schätzwert des verpfändeten Gegenstandes abzüglich der darauf lastenden Darlehenssumme;
- 5. bei Sparbüchern und sonstigen Einlagebüchern der aus dem Buch ersichtliche Stand am Tage der Ausfolgebewilligung; bei Abhebungen ist die Höhe des abgehobenen Betrages maßgebend;
- 6. bei Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen der beim Erlag erhobene Schätzwert.
(2) Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, BGBl. Nr. 75/1950, sinngemäß.
(3) Wenn ein Wertbetrag nicht ein ganzzahliges Vielfaches von 10 S beträgt, ist er auf die nächst höheren 10 S aufzurunden.
zu Abs. 2: anstelle der dort genannten Bestimmung gilt nunmehr § 6 Abs. 3 GGG, BGBl. Nr. 501/1984
Schlagworte
Börsenpreis, Kurswert
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10002030
Dokumentnummer
NOR12026935
alte Dokumentnummer
N2196214579T
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