§ 2 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1962

zu Abs. 2: anstelle der dort genannten Bestimmung gilt nunmehr § 6 Abs. 3 GGG, BGBl. Nr. 501/1984

Bemessungsgrundlage.

§ 2.

(1) Als Wert ist anzunehmen:

  1. 1. bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, der Kurs- oder Marktwert des Tages der Ausfolgebewilligung, wenn aber dieser Wert nicht bekannt ist, der letzte bekannte Kurs- oder Marktwert, bei bereits verlosten Wertpapieren der Einlösungswert;
  2. 2. bei Wertpapieren, die keinen im Inland bekannten Börsen- oder Marktpreis haben, der Schätzwert, wenn aber ihr Wert nicht abgeschätzt werden kann, der Nennwert;
  3. 3. bei Lebensversicherungspolizzen der Rückkaufswert;
  4. 4. bei Pfandscheinen der aus dem Schein ersichtliche Schätzwert des verpfändeten Gegenstandes abzüglich der darauf lastenden Darlehenssumme;
  5. 5. bei Sparbüchern und sonstigen Einlagebüchern der aus dem Buch ersichtliche Stand am Tage der Ausfolgebewilligung; bei Abhebungen ist die Höhe des abgehobenen Betrages maßgebend;
  6. 6. bei Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen der beim Erlag erhobene Schätzwert.

(2) Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, BGBl. Nr. 75/1950, sinngemäß.

(3) Wenn ein Wertbetrag nicht ein ganzzahliges Vielfaches von 10 S beträgt, ist er auf die nächst höheren 10 S aufzurunden.

zu Abs. 2: anstelle der dort genannten Bestimmung gilt nunmehr § 6 Abs. 3 GGG, BGBl. Nr. 501/1984

Schlagworte

Börsenpreis, Kurswert

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR12026935

alte Dokumentnummer

N2196214579T

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