Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Das BMVIT bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf den Auszubildenden und seinen Arbeitsplatz abgestimmten Ausbildung.
(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem Auszubildenden
- 1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
- 2. die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des BMVIT nahezubringen und
- 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Gesetzesnummer
20004590
Dokumentnummer
NOR40075542
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