§ 2 GAusbVO-BMVIT

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2006

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das BMVIT bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf den Auszubildenden und seinen Arbeitsplatz abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem Auszubildenden

  1. 1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  2. 2. die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des BMVIT nahezubringen und
  3. 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20004590

Dokumentnummer

NOR40075542

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