§ 2 GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1991

§ 2.

(1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, einzubringen.

(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:

  1. a) Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
  2. b) genaue Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum vorgesehenen Kontingent möglich ist;
  3. c) Nummer des Zolltarifs und gegebenenfalls ihre Unternummer;
  4. d) Reingewicht (§ 8 Abs. 1 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955) der Ware in Kilogramm;
  5. e) Ursprungsland.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007187

Dokumentnummer

NOR12078029

alte Dokumentnummer

N5199117679J

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