§ 2.
(1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
- a) Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
- b) genaue Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum vorgesehenen Kontingent möglich ist;
- c) Nummer des Zolltarifs und gegebenenfalls ihre Unternummer;
- d) Reingewicht (§ 8 Abs. 1 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955) der Ware in Kilogramm;
- e) Ursprungsland.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007187
Dokumentnummer
NOR12078029
alte Dokumentnummer
N5199117679J
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