§ 2 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

Schlagworte

Vorbereiten, Wurstware, Süßspeise

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20004137

Dokumentnummer

NOR40065304

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