§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Schlagworte
Vorbereiten, Wurstware, Süßspeise
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20004137
Dokumentnummer
NOR40065304
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