§ 2 GasölkennzV

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2001

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2001 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl, BGBl. Nr. 5/1995, außer Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 ist auf Gasöl weiter anzuwenden, das vor dem 1. April 2002 nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnet und vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 19. Dezember 2001 nach dieser Verordnung gekennzeichnet.

(3) Wurden nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetes Gasöl oder Gemische von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gelten sie als nach dieser Verordnung gekennzeichnetes Gasöl. Die Vermischung von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20001682

Dokumentnummer

NOR40025470

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