Statistische Einheiten
§ 2
(1) Statistische Einheiten sind natürliche und juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften, die
- 1. Gartenbaubetriebe und Baumschulen mit mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschafteter Freilandfläche oder einem Gewächs- bzw. Treibhaus (Hochglas oder Kunststoff oder Folie) oder
- 2. landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 10 Ar Feldgemüseanbauflächen einschließlich Flächen im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen oder einem überwiegend gewerbsmäßig bewirtschafteten Gewächs- bzw. Treibhaus (Hochglas oder Kunststoff oder Folie)
bewirtschaften.
(2) Von der Erhebung sind Betriebe mit ausschließlicher Forstpflanzgut- oder Forstsaatguterzeugung und Betriebe, die ausschließlich für den Eigenbedarf produzieren, ausgenommen.
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