2. Abschnitt
Aktuelle und historische Daten Stundenwerte – Tageserhebungen
§ 2
Jeweils spätestens bis 14 Uhr sind für den vergangenen Gastag stündliche Energiemengen zu melden:
- 1. von den Netzbetreibern die physikalischen Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt;
- 2. von den Produzenten, insoweit die Meldung nicht vom Netzbetreiber erfolgt, die Einspeisung aus inländischer Produktion je Netzbetreiber;
- 3. von den Speicherunternehmen, insoweit die Meldung nicht vom Netzbetreiber erfolgt, die Ein- und Ausspeisung aus bzw. in Speicheranlagen jeweils je Speicheranlage;
- 4. von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage;
- 5. von den Netzbetreibern die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)