§ 2 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

2. Abschnitt

Aktuelle und historische Daten Stundenwerte – Tageserhebungen

§ 2

Jeweils spätestens bis 14 Uhr sind für den vergangenen Gastag stündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. von den Netzbetreibern die physikalischen Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt;
  2. 2. von den Produzenten, insoweit die Meldung nicht vom Netzbetreiber erfolgt, die Einspeisung aus inländischer Produktion je Netzbetreiber;
  3. 3. von den Speicherunternehmen, insoweit die Meldung nicht vom Netzbetreiber erfolgt, die Ein- und Ausspeisung aus bzw. in Speicheranlagen jeweils je Speicheranlage;
  4. 4. von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage;
  5. 5. von den Netzbetreibern die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten.

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