2. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Zeugnisse Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 2
(1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.
(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:
- 1. Radiotelephone Operator's General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,
- 2. Restricted Operator's Certificate, welches dem UKW - Betriebszeugnis I entspricht und
- 3. General Operator's Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.
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