Höhe der Funktionsgebühr
§ 2.
(1) Die Höhe der Funktionsgebühr ist mit dem jährlichen Höchstausmaß nach Abs. 2 begrenzt und richtet sich nach der Mitgliedschaft zur jeweiligen Verwaltungskörpergruppe nach Abs. 3 sowie nach der jeweiligen Funktion innerhalb des einzelnen Verwaltungskörpers nach Abs. 4.
(2) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt das Vierzehnfache von 40 % des Ausgangsbetrages nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
(3) Folgende Verwaltungskörpergruppen sind zu unterscheiden:
- -Gruppe 1: Verwaltungskörper des Hauptverbandes; Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau; Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 400 000 Personen;
- -Gruppe 2: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 250 000 Personen;
- -Gruppe 3: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 100 000 Personen;
- -Gruppe 4: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 50 000 Personen;
- -Gruppe 5: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 10 000 Personen;
- -Gruppe 6: Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates; Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von höchstens 10 000 Personen.
- Für die Ermittlung des jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist jeweils das zweitvorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen.
(4) Die Höhe der Funktionsgebühr beträgt
- 1. für den Verbandsvorsitzenden/die Verbandsvorsitzende und für die Obmänner/Obfrauen (für den Präsidenten/die Präsidentin) der in der linken Spalte angeführten Verwaltungskörpergruppe den in der rechten Spalte angeführten Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag:
- Gruppe 1.................100 %,
- Gruppe 2.................. 88 %,
- Gruppe 3.................. 76 %,
- Gruppe 4.................. 64 %,
- Gruppe 5.................. 52 %,
- Gruppe 6.................. 40 %;
- 2. für die in der linken Spalte angeführten Personen den in der rechten Spalte angeführten Bruchteil jener Funktionsgebühr, die den der gleichen Gruppe angehörenden Personen nach Z 1 gebührt, abgerundet auf den vollen Eurobetrag:
- -Vorsitzende der Kontrollversammlungen ................................................. jeweils fünf Zehntel;
- -Vorsitzende der Landesstellenausschüsse ................................................. jeweils vier Zehntel;
- -Vorsitzende der regionalen Leistungsausschüsse ...................................... jeweils drei Zehntel;
- -Mitglieder des Verbandsvorstandes mit Ausnahme des/der Verbandsvorsitzenden
- -und seiner/ihrer Stellvertreter/innen .......................................................... jeweils drei Zehntel;
- 3. für die StellvertreterInnen der Personen nach den Z 1 und 2 erster und zweiter Teilstrich jeweils die Hälfte jener Funktionsgebühr, die der zu vertretenden Person gebührt, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
20008820
Dokumentnummer
NOR40161905
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