§ 2 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung

§ 2.

Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung in Österreich, insbesondere langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40048168

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