Umfang der Lenkberechtigung
§ 2.
(1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:
- 1. Klasse A:
- a) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie
- b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;
Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern.
- 2. Klasse B:
- a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
- b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Eigenmasse von mehr als 400 kg,
- c) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
- aa) seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
- bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
- cc) nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben und
- dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.
3.1. Klasse C:
- a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
- b) Sonderkraftfahrzeuge,
- c) Fahrzeuge der Klasse D - sofern keine Fahrgäste befördert werden - innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
- aa) es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder
- bb) zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.
3.2. Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg.
- 4. Klasse D:
- a) Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
- b) Sonderkraftfahrzeuge.
- 5. Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse.
- 6. Klasse F:
- a) Zugmaschinen,
- b) Motorkarren,
- c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
- e) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht.
- 7. Klasse G:
- a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
- b) Sonderkraftfahrzeuge.
(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:
- 1. Klasse A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;
- 2. Klasse B:
- a) ein leichter Anhänger;
- b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt;
- 3. Klassen C und D sowie Unterklasse C1: leichte Anhänger;
- 4. Klasse B+E: Anhänger, die nicht unter Z 2 lit. a oder b fallen;
- 5. Klassen C+E und D+E: alle Anhänger;
- 6. Unterklasse C1+E: unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff, andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;
- 7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger;
- 8. Klasse G: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.
(3) Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfaßt auch die Lenkberechtigung für die entsprechende Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klassen F und G. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die Klasse C+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen. Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse B und E erteilt werden, wenn
- 1. der Antragsteller glaubhaft macht, daß er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,
- 2. keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und
- 3. der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat;
§ 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Lenkberechtigungen für die vorgezogene Klasse B (§ 19) sowie für die Klassen F und G berechtigen nur zum Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung anerkannt haben.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Umfang und Inhalt des praktischen Unterrichts gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c festzusetzen.
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