Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können, wobei auf die erforderliche systematische Verwendung von Übungsköpfen bei der Ausbildung Bedacht zu nehmen ist:
Schlagworte
Haarpflege, Hautpflege
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20008865
Dokumentnummer
NOR40162635
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)