§ 2 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1990

Rechte und Pflichten der Fremden.

§ 2.

(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn

  1. 1. sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Paßgesetzes in das Bundesgebiet eingereist sind, es sei denn, daß sie die Grenzkontrolle umgangen haben oder daß die Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit zu ihrer Rücknahme verpflichtet war;
  2. 2. ihnen von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt oder mit Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde.

(2) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach

  1. 1. der durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder Bundesgesetz getroffenen Regelung;
  2. 2. der Geltungsdauer eines Sichtvermerkes;
  3. 3. der Befristung einer mit Bescheid verlängerten Aufenthaltsberechtigung.

(3) Fremde sind verpflichtet, den österreichischen Behörden oder ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, der Behörde und ihren Organen in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062598

alte Dokumentnummer

N4199011010H

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