§ 2 Fremdenführer-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung der bei der Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer verwendeten Personen

§ 2

Die fachliche Eignung von Personen gemäß § 108 Abs. 7 GewO 1994, die bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes verwendet werden, ist durch Zeugnisse über die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen.

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