Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung der bei der Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer verwendeten Personen
§ 2
Die fachliche Eignung von Personen gemäß § 108 Abs. 7 GewO 1994, die bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes verwendet werden, ist durch Zeugnisse über die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)