§ 2 Freiwillige Verhaltensweisen der Bevölkerung bei Ozonwarnstufen

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1993

Warnstufe 1

§ 2.

Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 1 gemäß § 7 Ozongesetz hat zu lauten:

„Derartige erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.

Gefährdete Personen - wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke - sollen sich daher bevorzugt in Innenräumen aufhalten, in denen nicht geraucht wird. Gesunde Personen sollen ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, vermeiden.

Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“

Schlagworte

Mittagsstunde

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010722

Dokumentnummer

NOR12136157

alte Dokumentnummer

N8199315119L

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