Warnstufe 1
§ 2.
Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 1 gemäß § 7 Ozongesetz hat zu lauten:
„Derartige erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.
Gefährdete Personen - wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke - sollen sich daher bevorzugt in Innenräumen aufhalten, in denen nicht geraucht wird. Gesunde Personen sollen ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, vermeiden.
Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“
Schlagworte
Mittagsstunde
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10010722
Dokumentnummer
NOR12136157
alte Dokumentnummer
N8199315119L
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