§ 2 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2015-2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Maßnahmen zur Zielerreichung

Frauenförderung

§ 2.

(1) Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen bzw. beizubehalten.

(2) Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der/des Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.

(4) Die Kommunikation der Frauen untereinander über ihre spezifischen Herausforderungen und Probleme sowie der Aufbau von Informationsnetzwerken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten zu unterstützen.

(5) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der/des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

(6) In den Geschäfts- und Personaleinteilungen ist eine Ansprechperson für frauen- bzw. elternrelevante Rechtsfragen (z. B. Teilzeit, Karenz usw. und diesbezügliche dienst- und besoldungsrechtliche Fragen) auszuweisen. Die Parlamentsdirektion hat für die Beantwortung frauen- und elternrechtlicher Rechtsfragen dienst- und besoldungsrechtlicher Natur zur Verfügung zu stehen.

(7) An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdirektion gemeinsam mitzuwirken. Die Maßnahmen zur Zielerreichung sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen und den funktional zuständigen Organisationseinheiten mitzutragen und gegebenenfalls umzusetzen.

Schlagworte

Geschäftseinteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20009054

Dokumentnummer

NOR40167467

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