§ 2 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2017

Maßnahmen

Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG

Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG

§ 2.

Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 B‑GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b B‑GlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2013 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009778

Dokumentnummer

NOR40190253

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