Chancengleichheit als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung
§ 2.
(1) Die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern ist ausgehend von der höchsten Führungsebene zu verwirklichen.
(2) Die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und der Personalentwicklung sowie der Ausbildung zu integrieren.
(3) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen auszugleichen.
(4) Das Thema der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern ist in die Ausbildungsinhalte der Grundausbildungen aller Verwendungs- und Entlohnungsgruppen aufzunehmen.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers, insbesondere der mit Personal- und Ausbildungsagenden betrauten Dienststellen und Kommanden, haben alle Maßnahmen mitzutragen, zu vollziehen und sich an deren Erarbeitung zu beteiligen.
Schlagworte
Personalentwicklung, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20007866
Dokumentnummer
NOR40140276
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