§ 2 Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2016

2. Maßnahmen zur Zielerreichung

§ 2.

(1) Auf allen Ebenen ist die Gleichstellung im Bundeskanzleramt zu verwirklichen.

(2) Vor allem die Personalabteilung und alle funktional zuständigen Organisationseinheiten haben die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen und sich an deren Erarbeitung zu beteiligen.

(3) Allen – auch neu eintretenden – Bediensteten ist der Frauenförderungsplan von den Gleichbehandlungsbeauftragten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Allen Bediensteten ist nach Absprache mit deren Vorgesetzten die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20009700

Dokumentnummer

NOR40187827

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