§ 2 Frauenförderungsplan BMDW

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

II. Abschnitt

Ziele

§ 2.

Die Umsetzung des vorliegenden Frauenförderungsplanes dient dazu, nachfolgende Ziele zu erreichen:

  1. 1. die nachhaltige Erzielung von Chancengleichheit für Frauen durch Bewusstseinsbildung und aktiver Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen bei allen Bediensteten des Ressorts. Die gezielte Personalplanung und -entwicklung hat die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei Aus- und Weiterbildung, Entlohnung und Aufstieg zu sichern;
  2. 2. die aktive Mitgestaltung durch alle Führungskräfte, Maßnahmen zur Stärkung der beruflichen Identität von Frauen sowie zur Förderung ihrer Bereitschaft, Einfluss zu nehmen, mit zu gestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen, zu treffen;
  3. 3. die Erhöhung des Frauenanteils in allen Verwendungs-, Entlohnungs-, Bewertungs- und Funktionsgruppen sowie in Führungsfunktionen im gesamten Ressort auf 50 %;
  4. 4. die verstärkte Einbindung von Frauen in Entscheidungsprozesse, die sichtbare und nachhaltige Anhebung des Frauenanteils in allen Entscheidungsstrukturen (Leitungsfunktionen, Kommissionen, Beiräten und Gremien) auf 50%;
  5. 5. die Verankerung der Gender Mainstreaming/ Gender Budgeting Strategie in allen Tätigkeitsbereichen;
  6. 6. die Förderung der Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub durch Männer und die Optimierung der Vereinbarkeit von familiären Verpflichtungen und beruflichen Interessen.

Schlagworte

Personalentwicklung, Ausbildung, Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe, Bewertungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20010537

Dokumentnummer

NOR40210953

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