§ 2 Frauenförderungsplan BMA

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.2021

Maßnahmen

Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG

Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG

§ 2.

Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 B‑GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b B‑GlBG vorrangig aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011629

Dokumentnummer

NOR40237166

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