§ 2 Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 2.

(1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim

  1. 1. untergebracht sind sowie verpflegt und betreut werden (intern), mit 2 300 Punkten,
  2. 2. verpflegt und betreut werden (halbintern), mit 1 700 Punkten,
  3. 3. nur betreut werden (extern), mit 400 Punkten
  1. festgesetzt.

(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

10010515

Dokumentnummer

NOR12134428

alte Dokumentnummer

N8198719806J

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