§ 2.
(1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim
- 1. untergebracht sind sowie verpflegt und betreut werden (intern), mit 2 300 Punkten,
- 2. verpflegt und betreut werden (halbintern), mit 1 700 Punkten
- festgesetzt.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Gesetzesnummer
10010674
Dokumentnummer
NOR12135657
alte Dokumentnummer
N8199116382J
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