§ 2 Forstfachschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 2.

(1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim

  1. 1. untergebracht sind sowie verpflegt und betreut werden (intern), mit 2 300 Punkten,
  2. 2. verpflegt und betreut werden (halbintern), mit 1 700 Punkten
  1. festgesetzt.

(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

10010674

Dokumentnummer

NOR12135657

alte Dokumentnummer

N8199116382J

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