§ 2 Förderung der Special Olympics Welt-Winterspiele für Geistig- und Mehrfachbehinderte 1993 durch eine Sonderpostmarke mit Zuschlag

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

§ 2.

Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke anläßlich der Special Olympics Welt-Winterspiele für Geistig- und Mehrfachbehinderte 1993 in Schladming und Salzburg ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung“ zweckgebunden zu verrechnen.

Schlagworte

Geistigbehinderte

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10012115

Dokumentnummer

NOR12152892

alte Dokumentnummer

N9199214976L

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