§ 2 FOnV

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1998

§ 2

(1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 13 DSG) der Abgabenbehörden des Bundes.

(2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.

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