§ 2.
Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:
- a) Erarbeitung von Methoden zur Erfassung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind, sowie Sammlung, Analyse und Auswertung solcher Daten; Dokumentation;
- b) Durchführung von Studien und Forschungen sowie Informationen über Forschungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens;
- c) vorbereitende Maßnahmen der Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, im besonderen in den Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung, der Präventiv- und Sozialmedizin sowie in der Umwelthygiene;
- d) Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Personen, die im Dienste der Volksgesundheit tätig werden,
- e) die Führung des Widerspruchsregisters gemäß § 62a Abs. 1 KAKuG.
Schlagworte
Präventivmedizin, Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR40051419
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