§ 2 Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2004

§ 2.

Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:

  1. a) Erarbeitung von Methoden zur Erfassung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind, sowie Sammlung, Analyse und Auswertung solcher Daten; Dokumentation;
  2. b) Durchführung von Studien und Forschungen sowie Informationen über Forschungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens;
  3. c) vorbereitende Maßnahmen der Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, im besonderen in den Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung, der Präventiv- und Sozialmedizin sowie in der Umwelthygiene;
  4. d) Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Personen, die im Dienste der Volksgesundheit tätig werden,
  5. e) die Führung des Widerspruchsregisters gemäß § 62a Abs. 1 KAKuG.

Schlagworte

Präventivmedizin, Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR40051419

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)