Verspätete Meldungen und Korrekturen
§ 2
Für Meldefonds und Fonds, die bis zum Ablauf der Frist für die Vornahme der Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 3 Meldefonds waren, kann nach Ablauf der gemäß § 1 Abs. 3 vorgesehenen Frist bis zur Vornahme der nächsten Jahresmeldung, eine verspätete Jahresmeldung vorgenommen oder eine fristgerechte Jahresmeldung korrigiert werden. Die Meldestelle hat die verspätete oder korrigierte Jahresmeldung für den Selbstnachweis entgegenzunehmen und als verspätet oder korrigiert gekennzeichnet zu veröffentlichen („Liste für den Selbstnachweis“). Der Abzugsverpflichtete hat die verspätete Jahresmeldung nach Durchführung der Pauschalbesteuerung gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG, die korrigierte Jahresmeldung auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln.
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