§ 2.
(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen an Fernsprechgebühren zu verwenden, die
in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von 1 680 Millionen Schilling,
in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von 2 000 Millionen Schilling,
im Jahre 1972 über den Betrag von 2 500 Millionen Schilling,
im Jahre 1973 über den Betrag von 2 700 Millionen Schilling,
im Jahre 1974 über den Betrag von 3 000 Millionen Schilling,
im Jahre 1975 über den Betrag von 3 300 Millionen Schilling und in den Folgejahren über den Betrag hinaus anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977 einem Satz von 47,5 vH, im Jahre 1978 einem Satz von 55 vH, im Jahre 1979 einem Satz von 63 vH, in den Jahren 1980 bis 1982 einem Satz von 66 vH, in den Jahren 1983 bis 1986 einem Satz von 60 vH, in den Jahren 1987 bis 1990 einem Satz von 66 vH, in den Jahren 1991 bis 1994 einem Satz von 68 vH, im Jahre 1995 einem Satz von 66 vH und im Jahre 1996 einem Satz von 46 vH der jährlichen Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren entspricht. In Höhe dieser Mehreinnahmen - die in den Bundesvoranschlägen bei Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind - sind gleich hohe zweckgebundene Ausgabenansätze bei Kapitel 78 vorzusehen.
(2) Soweit die Mehreinnahmen gemäß Abs. 1 zur Begleichung der von den Unternehmungen vorgelegten Rechnungen nicht ausreichen, ist die Bedeckung nach Maßgabe sonstiger Finanzierungsmöglichkeiten sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10011370
Dokumentnummer
NOR12147048
alte Dokumentnummer
N9196453694J
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