§ 2 FlUV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2008

2. Abschnitt

Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung) Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung derSchlachttieruntersuchung

§ 2.

(1) Der zum Zeitpunkt der Schlachtung über das Tier Verfügungsberechtigte hat beim zuständigen amtlichen Tierarzt drei Werktage vor einer beabsichtigten Schlachtung die Tiere zur Untersuchung anzumelden. Der Landeshauptmann hat für eine ortsübliche Bekanntmachung der für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen amtlichen Tierärzte zu sorgen. Bei gleich bleibenden Schlachtzeiten und gleich bleibendem Schlachtumfang kann eine gesonderte Anmeldung entfallen.

(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorzunehmen. Dabei müssen die Schlachttiere so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, dass der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent ihre Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, festzustellen. Allenfalls erforderliche Dokumente sind vorzulegen.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.

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