§ 2 Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.1973

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).

Zu § 1 Abs. 5 bis 7 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

Zu § 1 Abs. 5 bis 7 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

§ 2.

Das für die Gebührenerhebungsgrundlage maßgebende Haushaltsjahr, der Kostendeckungssatz, der Gebührensatz und die Arten von nicht unter die Gebührenregelung fallenden sowie von gebührenbefreiten Flügen, für welche die Gebührenerhebungsgrundlage berichtigt wird, werden in der Anlage 1 dieser Verordnung bestimmt bzw. festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10011455

Dokumentnummer

NOR12148092

alte Dokumentnummer

N9197339770L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)