§ 2 Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.1973

Zu § 1 Abs. 5 bis 7 des
Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

Zu § 1 Abs. 5 bis 7 des
Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

§ 2

Das für die Gebührenerhebungsgrundlage maßgebende Haushaltsjahr, der Kostendeckungssatz, der Gebührensatz und die Arten von nicht unter die Gebührenregelung fallenden sowie von gebührenbefreiten Flügen, für welche die Gebührenerhebungsgrundlage berichtigt wird, werden in der Anlage 1 dieser Verordnung bestimmt bzw. festgestellt.

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