Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).
Zu § 1 Abs. 5 bis 7 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
Zu § 1 Abs. 5 bis 7 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
§ 2.
Das für die Gebührenerhebungsgrundlage maßgebende Haushaltsjahr, der Kostendeckungssatz, der Gebührensatz und die Arten von nicht unter die Gebührenregelung fallenden sowie von gebührenbefreiten Flügen, für welche die Gebührenerhebungsgrundlage berichtigt wird, werden in der Anlage 1 dieser Verordnung bestimmt bzw. festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
10011455
Dokumentnummer
NOR12148092
alte Dokumentnummer
N9197339770L
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